Dieses Schreiben richtet sich an alle Vereinsmitglieder:
Wir alle verfolgen in den Medien, wie sich -erneut- die pandemische Lage dramatisch verschlechtert hat. Der Landkreis -als Hausherr unserer Sportstätten- hat eine neue Anordnung zum 11.11.2021 herausgegeben. Dort heißt es (in Auszügen):
… Nach dieser Verordnung ist der Sportbetrieb in folgendem Umfang gestattet:
1. Trainingsbetrieb, sofern diesem ein Hygienekonzept zugrunde liegt,
2. Trainingsbetrieb, wenn
b) nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung verwendet wird
c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden,
d) darauf geachtet wird, dass es keine Durchmischung der Gruppen gibt, kontaktarm trainiert und wann immer möglich der Mindestabstand eingehalten wird,
d) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt.
3. Alle sonstigen „Vereins- und Nebenräume“ bleiben gesperrt. Die Vereine sind verpflichtet, diese Anforderungen – ggf. auch künftig geänderte gesetzliche Anforderungen – im Rahmen der Nutzung der Sportanlagen einzuhalten….
— Zutritt nach der sog. 3-G-Regelung haben nur vollständig geimpfte oder genesene bzw. aktuell getestete Personen; dieser Nachweis ist von jeder Person gegenüber dem Vereinsverantwortlichen zu erbringen. Beim Test muss es bei Erwachsenen ein sog. PCR-Test sein. Für Kinder und Jugendliche gilt diese PCR-Testpflicht nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs
3. Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahrs, wenn sie noch keine Schule besuchen
4. Kinder und Jugendliche die eine Schule besuchen und von der Schule das Testheft haben……
Der Vorstand hat sich am 13.11.2021 getroffen und folgenden Beschluss gefasst:
Die Verpflichtung zum Nachweis eines gültigen Zertifikats (Impfnachweis, Genesenen-Nachweis oder negativer PCR-Nachweis) beruht auf Gegenseitigkeit. Das heißt, der/die ÜbungsleiterIn erfasst zu Beginn den Status der Anwesenden. Sind in der Gruppe alle geimpft, ist das nur einmal erforderlich.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, verlässt der/die SportlerIn unverzüglich die Sportstätte.
Der/die ÜbungsleiterIn ist verpflichtet, die o.g. Nachweise gegenüber der Gruppe ebenfalls offen zu legen. Bei den Kindergruppen darf ein Elternteil stellvertretend den Nachweis anfragen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, kann die Stunde nicht stattfinden und alle Anwesenden verlassen die Sportstätte. Übungsstunden dürfen grundsätzlich nur von -im Verein gemeldeten- Übungsleitern durchgeführt werden.
Wir hoffen mit diesen Maßnahmen weiterhin einen geregelten Sportbetrieb durchführen zu können.